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Gesetzestexte ::: 22 StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile



Folgende Teile müssen, egal ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen, müssen also eine Bauartgenehmigung haben:

  • Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
  • Begrenzungsleuchten
  • Nebelscheinwerfer
  • Rückfahrscheinwerfer
  • Schlußleuchten
  • Bremsleuchten
  • Rückstrahler
  • Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
  • Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen
  • Lichtquellen für vorgenannte lichttechnische Einrichtungen
  • Anhängekupplung
Übrigens: Fahrzeugteile, die einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen müssen, dürfen in Deutschland nur "feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet" werden, wenn sie das amtlich vorgeschriebene und zugeteilte Prüfzeichen tragen.