Gesetzestexte ::: 22 StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Folgende Teile müssen, egal ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen, müssen also eine Bauartgenehmigung haben:
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
Begrenzungsleuchten
Nebelscheinwerfer
Rückfahrscheinwerfer
Schlußleuchten
Bremsleuchten
Rückstrahler
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen
Lichtquellen für vorgenannte lichttechnische Einrichtungen
Anhängekupplung
Übrigens: Fahrzeugteile, die einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen müssen, dürfen in Deutschland nur "feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet" werden, wenn sie das amtlich vorgeschriebene und zugeteilte Prüfzeichen tragen.