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Gesetzestexte ::: 23 StVZO Zuteilung der amtlichen Kennzeichen



Das amtliche Kennzeichen für ein Kraftfahrzeug muß bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragt werden, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Dazu ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief vorzulegen. Fehlt dieser, muß er beantragt werden. Dazu wird eine Bescheinigung des KBA darüber nötig, daß das Fahrzeug im Zentralregister nicht eingetragen ist und es auch nicht gesucht wird.
Das Kennzeichen muß nach §60 StVZO beschaffen und angebracht sein. Fahrten (auf kürzestem Weg) zur Zulassungsstelle und zurück zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernen des Stempels sind mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt, z.B. zur Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Motorrades.

Meldepflichten der Eigentümer / Halter von Kraftfahrzeugen; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung
Ändern sich Angaben im Fahrzeugbrief oder -schein, ist dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Dazu sind der Eigentümer des Fahrzeugs und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser verpflichtet.
Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt, muß bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt werden. Wird der Standort nur vorübergehend gewechselt, genügt eine Mitteilung an die Zulassungsstelle, die das bisherige Kennzeichen zugeteilt hat.
Wird ein Fahrzeug veräußert, so muß der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsstelle die Anschrift des Käufers mitteilen. Dies gilt nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, die vorübergehend stillgelegt worden sind und dies von der Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief vermerkt wurde.
Wird ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen, so muß der Halter dies der Zulassungsstelle unverzüglich mitteilen und das Kennzeichen entstempeln lassen. Der Kfz.-Brief wird bei der Zulassungsstelle durch Zerschneiden oder Lochen unbrauchbar gemacht. Dies gilt nicht, wenn eine Stillegung bereits im Brief vermerkt ist. Nach Ablauf eines Jahres seit Stillegung gelten Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen, es sei denn, es wurde rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt. Diese gilt maximal 6 Monate. Soll ein derart aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zugelassen werden, muß ein neuer Brief erstellt werden (§21 StVZO).