Gesetzestexte ::: 35a StVZO Sitze und Rückhaltesysteme
Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff oder einem Halteriemen sowie beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für ein Kind unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wiksame Einrichtungen gewährleistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten.