Gesetzestexte ::: 52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Krafträder dürfen mit einem Nebelscheinwerfer für weißes oder gelbes Licht ausgerüstet werden, der nicht höher als der Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht werden darf. Ist der Nebelscheinwerfer beispielweise auf einem Sturzbügel montiert, so darf der Fahrzeuglängsmittelebene zugewandte Rand nicht weiter als 25cm davon entfernt sein.
Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig, die Leistungsaufnahme darf maximal 35W betragen. Er muß zusammen mit Schlußleuchte und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.