Gesetzestexte ::: 57 StVZO Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
Kraftfahrzeuge müssen mit einem unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät (Tachometer) ausgerüstet sein. Das Meßgerät muß den vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, die Geschwindigkeit muß in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Der Tachometer darf nie weniger anzeigen als die tatsächliche Geschwindigkeit.
Das Meßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die Strecke ebenfalls in Kilometer anzeigt. Die angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten +/- vier Prozent abweichen.