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Gesetzestexte ::: Helme (Helm-Pflicht)


Die StVO schreibt in dem Paragraphen 21a das anlegen des Sicherheitsgurtes, sowie das tragen eines Schutzhelmes vor.

Im Absatz 2 steht, dass die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen müssen.

Kraftradhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen weiter verwendet werden (BGBI. I S. 2481).

Amtlich genehmigte sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBI. II 1984 S. 746) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr.22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.

Zusätzlich muss der Helm "geeignet" sein, das heißt im Sinne der Strafprozessordnung "hinreichend Schutz gegen Kopfverletzungen bieten, also insbesondere Helme aus widerstandsfähiger Kunststoffkonstruktion (nicht aber Baustellenhelme, Stahlhelme oder Papphelme)".