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Gesetzestexte ::: Umbauten von A - Z




Alarmanlage
Motorräder dürfen mit einer Alarmanlage ausgerüstet werden, deren Funktionsweise in §38 der StVZO vorgeschrieben ist. Ihr Anbau muß nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.


Ansaugtrichter
Diese sind, sofern sie anstelle des serienmäßigen Ansauggeräuschdämpfers montiert werden, grundsätzlich eintragungspflichtig, weil sich das Fahrgeräusch erhöht und die zulässigen Grenzwerte deshalb überschritten werden können. Eventuell ändern sich dadurch auch Leistungs- und Abgasverhalten, weshalb separate Messungen hierzu verlangt werden können.


Auspuffanlage
Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr (Krümmer), eventuell Vorschalldämpfer und Nachschalldämpfer zusammen. Sofern nur das Auspuffrohr gewechselt wird, ist gegen ein Zubehörteil (solange es den Maßen und der Form des Originalteils entspricht) nicht einzuwenden. Vor- und Nachschalldämpfer haben in der Regel Einfluß auf Fahrgeräusch und Motorleistung und sind daher genehmigungspflichtig.


Blinkleuchten (Blinker)
Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Blinkergläaser müssen entweder das nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis mit dem Buchstaben "E" und der dazugehörigen Zahl) oder das europäische Prüfzeichen (Rechteck mit dem Buchstaben "e") tragen.
Anstelle eines Blinkerpaares vorn und hinten dürfen an Motorrädern auch sogenannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muß der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.


Bremsanlage
Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um Austausch von Verschleißteilen wie Bremsbeläge, Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vorausgesetzt, es werden Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet. Werden beispielsweise Beläge aus dem Zubehör-Angebot verwendet, so müssen diese eine Betriebserlaubnis für das entsprechende Motorrad haben.
Sollen Teile oder gar die gesamte Hydraulik-Leitung ersetzt werden, kann anstelle der Originalteile auch die Leitung aus Stahldrahtgewebe ummanteltem Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr gewählt werden. Vom Anbieter muß dazu ein Prüfbericht oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt werden. Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder bearbeitete Scheiben), Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.


Bremslicht
An Krafträdern, die vor dem 1.1.1988 erstmals zugelassen worden sind, ist eine Bremsleuchte nicht erforderlich! Krafträder, die vor dem 1.1.1983 erstmals zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch mit einer gelb leuchtenden Bremsleuchte ausgerüstet sein.
Bremsleuchten gehören gemäß §22a der StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, müssen also das Wellenzeichen oder den Kreis mit Buchstabe E plus Ziffer oder Rechteck mit dem Buchstaben e darin aufweisen.
Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fußbremse aufleuchtet!!!


Federbeine
Unter diesem Begriff ist beim Motorrad die Kombination einer Schraubenfeder mit einem hydraulisch wirkenden Stoßdämpfer (auch Schwingungsdämpfer genannt) gemeint. Auch Federbeine gehören zu jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten wird.
Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver statt linearer Federkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist genehmigungspflichtig, nicht aber Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers.


Fußrasten
Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer (bei Soziusbetrieb) sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede Änderung ist genehmigungspflichtig und muß, da solche Teile in der Regel selten ABE haben, beim TÜV vorgeführt und eingetragen werden.
Wird ein Motorrad durch Anbau einer 1-Mann-Sitzbank umgebaut, müssen die ursprünglich für den Beifahrer angebrachten Fußrasten abgebaut werden.
Bei vorverlegten Fußrasten können die Original-Fußrasten am Fahrzeug belassen werden, sofern an den vorverlegten Rasten Fußbrems- und Schalthebel angebracht sind. Generell gilt: Nur Anlagen mit Prüfbericht oder Teilegutachten kaufen!
Nichts einzuwenden ist gegen den Tausch von Fußrasten-Gummis.


Gabelfedern
In manchen Fällen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwünscht als serienmäßig eingebaut, weshalb auf dem Zubehör-Markt entsprechende Federn angeboten werden. Auch dieser Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb beim Kauf solcher Federn auf das entsprechende Teilegutachten oder den Prüfbericht Wert gelegt werden muß.


Gabelstabilisator
Dieser ist, falls nicht bereits serienmäßig montiert und in der Betriebserlaubnis erwähnt, ebenfalls genehmigungspflichtig.


Gepäckträger
Diese sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gleichzeitig die einzige Haltemöglichkeit für den Beifahrer sind. Gepäckträger müssen aber so beschaffen sein, daß sie niemanden - inklusive Fahrer und Beifahrer - gefährden können. Die darauf befestigte Ladung darf die Sichtbarkeit der Blinker und Rückleuchte nicht beeinträchtigen.


Gepäckkoffer
Gepäckkoffer gelten, sofern sie nicht mit dem Fahrzeug verschraubt oder vernietet sind, als Ladung und sind daher nicht genehmigungspflichtig. Falls bei Montage von Gepäckkoffern die hinteren Blinker versetzt werden müssen, ist auf deren Sichtbarkeit zu achten (§54 StVZO).


Glühlampen
Diese zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen und tragen deshalb am Sockel die erforderliche Wellenlinie oder ein europäisches Prüfzeichen (Kreis mit Buchstabe "E" oder Rechteck mit Buchstabe "e" plus Ziffer). Gemäß StVZO ist in Deutschland nur weißes Licht erlaubt (Ausnahme: Lampen für Nebelscheinwerfer), selbst wenn sie das Europa-Prüfzeichen tragen. Denn dies besagt nur, daß sie international gültigen Normen entsprechen.
Der Umbau eines Scheinwerfers auf H4-Licht (55 Watt für Abblend- und 60 Watt für Fernlicht) ist nicht genehmigungspflichtig, freilich muß der Scheinwerfer eine Bauartgenehmigung haben. Bedacht werden sollte auch, daß die Stromaufnahme gegenüber z.B. einer Bilux-Lampe (40/45 Watt) rund 20% höher ist und die Batterie deshalb - speziell bei Kurzstreckenfahrten - nicht mehr ausreichend geladen werden könnte.


Hauptständer
Für einige Motorräder, die nur mit einem Seitenständer serienmäßig ausgeliefert werden, gibt es auf dem Zubehörmarkt Hauptständer zum Nachrüsten. Deren Anbau ist genehmigungspflichtig. Also auf Teilegutachten, Prüfbericht oder ABE achten.


Heizbare Lenkergriffe
Deren Anbau ist bedenkenlos möglich, allerdings muß - wie bei nachträglichen Umbau auf H4-Scheinwerfer - die erhöhte Stromentnahme aus der Batterie berücksichtigt werden.


Hinterradschwinge
Alternative Hinterradschwingen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Weil diese in der Regel in kleinen Serien hergestellt werden, haben sie meist nur ein Teilegutachten oder einen Prüfbericht, weshalb der Einbau begutachtet und abgenommen werden muß. Vom Einbau von Hinterradschwingen ohne dieses Gutachten ist abzuraten, weil die für die Eintragung notwendigen Prüfungen den Wert der Schwinge übersteigen.


Hupe
Anstelle der serienmäßigen Hupe darf auch eine andere montiert werden, sofern sie die Anforderungen laut §55 StVZO entspricht. Kompressor-Fanfaren sind als Alternative zu elektromagnetischen Hupen erlaubt, sofern alle Fanfaren gleichzeitig und nicht wechselweise ertönen.
Eine sogenannte "Lichthupe", also eine Schaltung, mit der kurzzeitig das Fernlicht betätigt werden kann, ist nicht vorgeschrieben.


Kennzeichen
Die StVZO schreibt nur die maximale Breite von 28cm vor und die Höhe bei zweizeiligen Kennzeichen muss immer 20cm betragen! Das Kennzeichen darf durchaus schmaler als 28cm sein. Voraussetzung dafür ist aber, daß die von der Zulassungsstelle zugeteilten Buchstaben und Zahlen für die sogenannte Erkennungsnummer (stehen in der zweiten Zeile) in der vorgeschriebenen Schriftgröße und mit den erforderlichen Mindestabständen untereinander und zur schwarzen Umrandung hin untergebracht werden. Sie müssen sich also bei der Zulassungsstelle um eine solch "platzsparende" Erkennungsnummer bemühen.
Die seit 01.11.2000 allein gültigen Eurokennzeichen dürfen für Motorräder auch einzeilig (11cm hoch, max. 52cm breit) sein und anstelle eines zweizeiligen Kennzeichens (falls dieses nicht anzubringen ist) verwendet werden, ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nötig wäre. Dieses Kennzeichen muß selbstverständlich ausreichend beleuchtet sein und darf wegen seiner Breite die Sicherheit von Fahrer, Beifahrer und anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Generell rechtfertigen nachträgliche Umbauten oder der Anbau von Zubehörteilen nicht die Zuteilung kleinerer Kennzeichen als solche der vorgeschriebenen Abmessungen.


Kerzenstecker
Nach §55 der StVZO muß die Zündanlage an Kraftfahrzeugen funkentstört sein. Dazu haben die Fahrzeughersteller mehrere Möglichkeiten: entweder durch einen Blechmantel am Kerzenstecker mit darauf eingeprägten Angaben, durch einen im Innern des Steckers eingelassenen Entstör-Widerstand (mit Angabe des Widerstands-Wertes) oder durch ein Zündkabel, dessen Aufbau den Entstör-Vorschriften genügt. Es gibt zur Entstörung auch Zündkerzen, die einen Entstör-Widerstand enthalten und deshalb in ihrer Typenbezeichnung in der Regel den Buchstaben R (für Resistor = Widerstand) enthalten. Beim Wechseln dieser Zündkerzen müssen deshalb stets solche mit Entstör-Widerstand eingebaut werden.


Kette
Sogenannte Endlos-Ketten dürfen auch gegen solche ausgetauscht werden, deren beide Enden mit altbekanntem Kettenschloß verbunden werden und umgekehrt. Gleiches gilt für den Wechsel von sogenannten O-Ring-Ketten auf solche ohne Dichtringe und umgekehrt. Zu beachten ist freilich, daß bei Ketten lediglich Kettenteilung, Rollendurchmesser und -breite genormt sind, die Gesamtbreite dagegen von Kettentyp und -hersteller unterschiedlich sein kann. Unter Umständen können daher, bei engen Platzverhältnissen, die Bolzen der Kette an Gehäuseteilen nahe des Ritzels des Sekundärantriebs oder am Kettenschutz streifen.


Kraftstoffbehälter
Zu den auf dem Zubehör-Sektor angebotenen Tanks wird meist ein Teilegutachten oder Prüfbericht mitgeliefert, so daß deren Anbau nur noch mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft und für ordnungsgemäß befunden zu werden braucht.
Wird ein Kraftstoffbehälter als Einzelstück aus Stahl- oder Leichtmetallblech selbst gebaut, so kann dieser ebenfalls genehmigt werden. Dazu werden die Nähte verschweißt oder hartgelötet. Ein Festigkeitsnachweis ist nicht vorgeschrieben, dafür eine Druckprüfung, wonach der Behälter über einen bestimmten Zeitraum mindestens 0,3 bar Überdruck aushalten muß. Bleibende Verformungen sind zulässig, der Tank muß jedoch dicht bleiben.
Für Kunststofftanks muß ein Gutachten eines Technischen Dienstes vorliegen. Hierbei werden diese unter anderem mit einem sogenannten Pendelschlagtest bei -25 Grad auf Druck und Formstabilität bei erhöhter Temperatur geprüft.


Lenker
Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der Betriebserlaubnis zum Fahrzeug festgeschrieben sind. Haben Lenker aus dem Zubehör-Angebot ein Teilegutachten oder Prüfbericht, muß deren vorschriftsmäßiger Anbau unverzüglich begutachtet und genehmigt werden. Dabei wird, falls der Lenker z.B. höher und breiter als der serienmäßige Lenker ist, auch auf entsprechend angepaßte Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen geachtet. Der Hydraulikflüssigkeitsbehälter darf nämlich nur so weit von der Horizontalen geneigt sein, daß die Nachlaufbohrung noch ausreichend mit Bremsflüssigkeit bedeckt ist. Ebenfalls berücksichtigt wird der Abfall des Flüssigkeitspegels im Vorratsbehälter durch Abnutzung der Bremsbeläge.
Bei allen Lenkern (auch Stummellenkern), wird außerdem deren Abstand bei vollem Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (z.B. Verkleidung) beachtet. In diesem Fall ist ein Mindestabstand von 2 cm vorgeschrieben. Eventuell muß auch der maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden.
Falls die wirksame Lenkerbreite größer oder kleiner als die des Originallenkers ist, muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigungdes Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom amtlich anerkannten Sachverständigen durch Fahrversuch geprüft und eingetragen werden. Als wirksame Breite ist das Maß gemeint, das zwischen zwei Punkten, jeweils fünf Zentimeter von den Enden nach innen, gemessen wird.


Lenkungsdämpfer
Wie beispielsweise der Stoßdämpfer bei Federbeinen ist auch der Lenkungsdämpfer ein sogenannter Schwingungsdämpfer. Es wird zwischen Reibungsdämpfern und hydraulischen Dämpfern unterschieden. Falls nicht schon serienmäßig angebaut, ist dessen nachträgliche Montage genehmigungspflichtig (also auf Teilegutachten oder Prüfbericht achten).


Lenkschloß
Entsprechend §38a der StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute "Einrichtung gegen unbefugte Benutzung" haben. Gemeint ist damit die Diebstahlsicherung, die z.B. die Lenkung in einer Stellung blockiert. Dabei muß die Lenkung um mindestens 20 Grad eingeschlagen sein. Alternativ wäre auch ein fest angebautes Radschloß zulässig, das das Drehen der Räder verhindert.
Fehlt diese Sicherung, so ist eine Diebstahlsicherung (z.B. Kette mit Schloß) erlaubt. Dazu muß allerdings von der Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium oder Senat, Straßenverkehrsamt oder Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, worauf in den Fahrzeugpapieren die alternative Diebstalsicherung entsprechend vermerkt werden muß. Eine akustische Warneinrichtung gegen unbefugte Benutzung genügt alleine nicht!


Luftfilter
Werden Luftfilter, die direkt am Vergasergehäuse montiert werden, an Motorrädern montiert, die gemäß Betriebserlaubnis ohne Ansauggeräuschdämpfung gefahren werden durften, gibt es in der Regel keine Einwände. In anderen Fällen wird jedoch wegen erhöhten Fahrgeräuschs und möglicher Änderung der Motorleistung und des Abgasausstoßes die Betriebserlaubnis erlöschen. Soll diese wieder erteilt werden, sind teure Messungen notwendig. Bei Motorrädern, die vor dem 1.1.1989 zugelassen wurden, müssen lediglich Motorleistung und Geräuschwerte überprüft werden.


Motor (Leistungssteigerung)
Bei Motoren, die einst reduziert und jetzt wieder auf Originalleistung zurückgerüstet werden sollen, muß der Umbau lediglich von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt werden, um die höhere Motorleistung dann in den Fahrzeugpapieren eingetragen zu bekommen. In allen anderen Fällen werden Höchstgeschwindigkeits-, Geräusch-, Leistungs- und Abgasmessung notwendig, falls der Motorradhersteller nicht bereits die möglichen Leistungssteigerungen berücksichtigt hatte und nachträglich genehmigen ließ.


Motorentlüftung
Die im Kurbelhaus eines Motors entstehenden und unter Überdruck entweichenden Öldämpfe dürfen bei Kraftfahrzeugen, die erstmals nach dem 20.1.1973 zugelassen worden sind, nicht mehr ins Freie abgeleitet werden, sondern müssen wieder in den Motor zugeführt werden. Sammeln dieser Dämpfe in einem separaten Behälter ohne Rückführung zum Motor ist nicht zulässig, ebensowenig "Filter" am Ende der Kurbelhausentlüftung.


Reifen
Entsprechend §36 der StVZO sind Mindest-Profiltiefen vorgeschrieben. Welche Reifengrößen, -bauarten und -marken gefahren werden dürfen, ist in den Fahrzeugpapieren festgehalten. Ist eine Hersteller-Bindung vorgeschrieben, dürfen nur Reifen (meist auch nur bestimmte Typen) des in den Fahrzeugpapieren erwähnten Herstellers montiert werden. Es ist jedoch möglich, daß auch Reifen anderer Hersteller gefahren werden dürfen, wobei in diesem Fall dann eine sogenannte Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers oder dessen Generalimporteurs vorliegen muß, um damit die Reifen in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Bestimmte Reifengrößen dürfen zudem nur auf Felgen mit einer vorgeschriebenen Breite montiert werden, so daß auch die dazugehörige Felgengröße in den Papieren vermerkt werden muß.
Sofern keine Reifentyp-Bindung vorliegt, ist es jederzeit erlaubt, Reifen zu montieren, die eigentlich für höhere Geschwindigkeiten gebaut sind - nicht aber umgekehrt.
Weißwandreifen sind alternativ erlaubt, sofern sie mindestens die gleichen Anforderungen wie die Originalbereifung erfüllen.


Rücklicht
Rückleuchten zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen der Fahrzeugausrüstung. An Krafträdern sind Rück- und Bremsleuchte meist zu einer Einheit zusammengefaßt, wobei ein Glühfaden permanent leuchtet, der andere dagegen nur beim Betätigen von Hand- oder Fußbremse aufleuchtet.
In einigen Fällen haben Krafträder, die für den Betrieb in Deutschland vorgesehen sind, andere Rückleuchten als für die übrigen Länder vorgesehen. Soll ein solches aus dem Ausland importiertes Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, muß auf das entsprechende Rücklicht umgebaut werden.


Rückspiegel
Für Krafträder ist mindestens ein Rückspiegel auf der linken Fahrzeugseite vorgeschrieben. Solche, die ab 1.1.1990 in den Verkehr gekommen sind und deren Höchtgeschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, müssen einen Rückspiegel rechts und links haben. Deren Form ist unerheblich, solange die in §56 der StVZO genannten Forderungen erfüllt sind. Vorgeschrieben sind neuerdings die Mindestgrößen.


Rückstrahler
Rückstrahler, auch "Katzenaugen" genannt, sind bauartgenehmigungspflichtig. Deren Form darf nicht dreieckig (nur für Anhänger zugelassen) sein, und sie müssen in der Längsmittelebene des Fahrzeugs oder symetrisch dazu angebracht sein.


Schalldämpfer
Schalldämpfer müssen so angebaut sein, daß deren Austrittsrichtung parallel zur Ebene durch die Fahrzeug-Längsachse gerichtet ist. Eine seitliche Austrittsöffnung ist nicht zulässig. Schalldämpfer mit ABE oder EWG-Betriebserlaubnis müssen nicht eingetragen werden, lediglich solche, für die nur ein Teilegutachten oder Prüfbericht vorliegt.
Es ist durchaus möglich, eine Auspuffanlage oder einen Schalldämpfer nach eigenen Vorstellungen zu bauen und eintragen zu lassen. Dabei müssen die maximal auftretenden Geräuschwerte allerdings den im Fahrzeugbrief eingetragenen Werten entsprechen bzw. dürfen die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Motorleistung darf sich maximal um fünf Prozent erhöhen. Ansonsten ist zusätzlich ein Abgasgutachten erforderlich, sofern die Erstzulassung ab dem 1.1.1989 erfolgte. Nachmessung von Geräusch und Motorleistung werden allerdings vom amtlich anerkannten Sachverständigen verlangt, wenn kein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden kann.


Scheinwerfer
Nach §22a der StVZO gehören Scheinwerfer zu den bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen. Weitere Bestimmungen hierzu siehe § 49a, 50 und 51 StVZO. Als Scheinwerfer wird übrigens nur die Einheit Streuscheibe und Reflektor (mit Fassung für die Glühlampe) bezeichnet. Das Scheinwerfer-Gehäuse zählt nicht dazu, auch wenn es mit dem Ausdruck "Scheinwerfer" ebenfalls gemeint ist.
Soll das Fahrzeug anstelle eines Scheinwerfers auf zwei Einzelscheinwerfer umgebaut werden, muß dieser Umbau vom TÜV genehmigt werden. Unerheblich ist dabei, ob diese Scheinwerfer mit Normal- oder Halogen-Glühlampen ausgerüstet sind.
Fahrzeuge, die nur einen Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht haben, dürfen mit einem zusätzlichen Scheinwerfer für Fernlicht und einem weiteren Nebelscheinwerfer ausgerüstet werden. Diese müssen nicht eingetragen werden (bei bauartgenehmigter Ausführung). Der zusätzliche Fernscheinwerfer darf dabei nur zusammen mit dem im Hauptscheinwerfer eingeschalteten Fernlicht leuchten.
Bei Fahrzeugen mit je einem Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht darf kein zusätzlicher Scheinwerfer für Fernlicht angebracht werden, sondern allenfalls ein Nebelscheinwerfer.
Einige Modelle werden im Ausland mit Doppelscheinwerfern angeboten, wobei in jedem Scheinwerfer eine Glühlampe für Fern- und Abblendlicht sitzt. Sollen solche Modelle in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, so dürfen entsprechend EG-Richtlinie bei Abblend- wie auch bei Fernlicht beide Glühlampen leuchten.


Schutzbleche
In §36a der StVZO ist erwähnt, daß die Räder mit "hinreichend wirkenden Abdeckungen" versehen sein müssen:
Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muß bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderradachse reichen, das hintere Ende darf nicht höher als 15 cm über der Horizontalen durch die Radachse liegen. Bei letzterem Punkt werden allerdings bereits Abweichungen toleriert (beispielsweise bei Modellen mit Vollverkleidungen), sollte der hintere Teil der Vorderradabdeckung beim Einfedern eventuell mit Teilen der Auspuffanlage oder der Vollverkleidung in Berührung kommen. Außerdem wirkt die um den Motor herumgezogene Vollverkleidung als Abdeckung im Sinne der StVZO. Am Hinterrad muß die Abdeckung nach vorn wie nach hinten bis mindestens 15 cm über die Horizontale durch die Radachse reichen.
Die angegebenen Maße gelten bei abgebocktem und unbelasteten Fahrzeug. Es sind Mindestmaße, Abdeckungen dürfen also durchaus weiter nach unten (beim Vorderrad auch weiter nach vorne) reichen, um besseren Spritzschutz bieten zu können.
Die Abdeckungen müssen nicht unbedingt der Breite der Reifen entsprechen, sondern nur so breit sein, um die Lauffläche des Reifens auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich, ob die Abdeckungen beispielsweise aus GFK, Leichtmetall- oder Stahlblech hergestellt sind. Bei Kunststoffteilen muß ein Nachweis über Splitterverhalten vorliegen.


Seitenständer
Dieser ist neben dem sogenannten Hauptständer zusätzlich oder gar ausschließlich möglich. Vorgeschrieben ist allerdings, daß der Seitenständer entweder beim Aufrichten des Fahrzeugs in die Senkrechte selbsttätig zurückklappt oder das Anfahren mit noch ausgeklapptem Ständer verhindert wird. Dies kann durch verschiedene Vorrichtungen gewährleistet werden (Kontaktschalter).
Bei Motorrädern, deren Seitenständer nicht selbsttätig zurückklappt oder bei denen das Anfahren mit ausgeklapptem Ständer nicht unmöglich gemacht werden kann, muß entweder um- oder abgebaut werden was natürlich nur möglich ist, wenn noch ein Hauptständer zum Abstellen vorhanden ist.


Sekundärantrieb
Gemeint ist damit die Kraftübertragung vom Getriebe zum Hinterrad. In den meisten Fällen werden dazu Ritzel, Rollenkette und Kettenrad verwendet. Alternativen: Gelenkwellen-Antrieb (Kardan), seltener Zahnriemen samt dazugehörigen Riemenscheiben.
In allen Fällen wird in der Betriebserlaubnis auch das notwendige Übersetzungsverhältnis zusammen mit den Zähnezahlen von Ritzel und Kettenrad oder die Größe der Riemenscheiben festgehalten. Änderungen sind deshalb abnahmepflichtig, auch wenn sich dadurch die Höchstgeschwindigkeit nicht ändern sollte. Was sich nämlich durch ein von der Serie abweichendes Sekundärübersetzungs-Verhältnis ändert, ist die Kurbelwellen-Drehzahl des Motors bei jener Geschwindigkeit, die für die Messung des Fahrgeräuschs vorgeschrieben ist. Und da müssen es nicht einmal Drehzahlen von 1000 U/min mehr oder weniger sein, um den erlaubten Fahrgeräuschwert zu überschreiten.


Sitzbank
An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muß die Länge des Sitzes mindestens 30cm und maximal 45cm betragen (siehe auch Fußrasten).
An einem für Zwei-Personen-Betrieb gedachten Kraftrad muß die Länge der Sitzbank mindestens 60cm (ohne Halteriemen) betragen, mit Halteriemen 65cm. Anstelle einer Sitzbak sind auch zwei einzelne Sitze (min. 30cm, max. 45cm) zulässig.
Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft von mindestens 200 kg aushalten. Bei Motorrädern mit getrennten Sitzen für Fahrer und Beifahrer muß der Beifahrer eine Haltemöglichkeit haben. Feste Griffe unmittelbar vor dem Beifahrersitz sind an alten Motorrädern nach wie vor erlaubt.
Von einer Rückenlehne für den Beifahrer (Sissy-bar) darf keine Gefährdung für Fahrer und Beifahrer ausgehen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Lehne nicht höher als 20cm ist.
Der Sitzbank-Bezug darf individuell sein, ebenso die Wahl des Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung der Sitzhöhe die Stärke des Polsters verringert werden.
Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den ursprünglich für das Originalteil vorgesehenen Halterungen befestigt werden. Die Sitzbankbasis kann aus Stahl- oder Leichtmetallblech geformt sein. Wird glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material verwendet werden, wofür der Lieferant notfalls Nachweise zur Festigkeit und zum Bruch- und Splitterverhalten geben kann.


Spritzschutz
Weg mit dem Spritzschutz. Fahrer von Fightern, Caféracern, Supersportlern und Enduros stöhnen, wenn ihr Blick Richtung Fahrzeugheck schweift. Aber auch das Erscheinungsbild von Naked- und Sportbikes wird durch den Spritzschutz verunstaltet. Häufig wird er abgebaut und erblickt das Tageslicht nur alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Der Spritzschutz ist Motorradfahrern nicht gerade lieb - und das kann teuer werden. Stellt die Polizei fest, daß er fehlt, kostet das Stückchen Plastik mindestens 50 DM. Doch es gibt einen legalen Weg, um sich des ungeliebten Bauteils zu entledigen! Grundsätzlich schreibt die StVZO nur vor, daß eine Radabdeckung vorhanden sein muß. Über deren Maße wird nichts ausgesagt. Nur eine Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 1962 regelt darüber hinaus, daß der Abstand zwischen Radabdeckung und waagerechter Radmittellinie maximal 15 cm betragen muß.
In der StVZO wird die Gleichwertigkeit von deren Regelungen und harmonisierten Vorschriften der EU festgeschrieben. In der entsprechenden Einzelrichtlinie 93/93/EWG "Massen und Abmessungen" wird kein Maß der Radabdeckung vorgegeben. Damit ist eine Grauzone entstanden. Radabdeckungen mit größerem Abstand sind nach dieser Richtlinie zulässig.
Die rechtliche Situation wird unterschiedlich interpretiert. Die Hardliner halten an den 15 cm fest, weil ihnen kein neues Maß vorgegeben wurde und andere TÜVis dagegen tragen als Spritzschutzhöhe die Höhe des Hinterreifens (oberste Linie des Reifens) ein. Mittlerweile gibt es auch schon Serienmotorräder mit Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis, deren Radabdeckung deutlich von der bisherigen Forderung abweicht.
Empfehlenswert ist es, eine veränderte Radabdeckung in den Fahrzeugpapieren beschreiben zu lassen, damit bei Kontrollen oder der Hauptuntersuchung klar ist, daß ein Sachverständiger diese Radabdeckung für ausreichend befunden hat. Bei einigen neuen Motorrädern, wie z.B. Ducati 900 SS, Yamaha TT 600 R oder Buell Lightning liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor oder es wurde ein Einzelverfahren durchgeführt, d.h. diese Modelle dürfen die 15 cm Maximalabstand schon serienmäßig überschreiten.


Sturzbügel
Deren Montage ist ohne weiteres erlaubt, wenn die Teile einen Mindest-Radius von 2,5 mm haben.


Tachometer
Nach §57 der StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser vorgeschrieben. Dieser muß bei Fahrzeugen, die ab 1.1.1991 zugelassen worden sind, bei Dunkelheit beleuchtet sein. Anstelle des serienmäßigen Bauteils darf auch ein anderes montiert werden, das dem Paragraphen entspricht.
Tachometer an Fahrzeugen ab 1.1.1991 (Erstzulassung) müssen eine Skaleneinteilung in 20-km/h-Schritten haben. Aus dem Ausland importierte Fahrzeuge, die einen Tacho mit mph-Angabe haben müssen mit einem solchen mit km/h-Angabe ausgerüstet werden oder auf dem Abdeckglas wird eine entsprechende km/h-Skala angebracht.


Vergaser
Nicht nur Vergaser-Hersteller, sondern auch Vergaser-Typ und Bedüsung sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Kraftrad festgehalten. Jede Änderung daran muß daher abgenommen werden, wobei in der Regel zeitaufwendige und teure Leistungs- und Abgasmessungen (falls relevant) notwendig werden.
Wenn der Fahrzeug-Hersteller die bei solchen Umbauten relevanten Unterschiede hinsichtlich Motorleistung bereits prüfen und genehmigen ließ, muß der Umbau nur noch vom amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt und dann von der Zulassungsstelle in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden.


Verkleidung
Der An-/ Ab- / Umbau einer Verkleidung - egal ob Teil- oder Vollverkleidung - muß grundsätzlich abgenommen werden. Ob es sich dabei um einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder um einen "freien" Sachverständigen handeln muss, hängt vom Umbau selber und den mitgelieferten Unterlagen ab. Bei Verkleidungen aus dem Zubehörangebot muß dazu ein Gutachten vorgelegt werden, woraus das verwendete Material sowie die Anbaumaße ersichtlich sind. Dies gilt auch, wenn es sich um ein in den Abmessungen gleiches, aber preisgünstigeres Teil anstelle der Original-Verkleidung handelt. Bei der Abnahme wird in der Regel eine Anbauprüfung und ein Fahrversuch durchgeführt. Bei der Anbauprüfung wird besonders auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel bei vollem Lenkeinschlag zu den Verkleidungsteilen geachtet.
Will man eine Verkleidung selber bauen, so sollte man dieses Vorhaben (zwecks späterer Abnahme) zuerst mit dem Sachverständigen besprechen. Dann sollte man vom Material-Lieferant gleich einen Materialnachweis und Splitterverhalten mitgeliefert bekommen. Sollten die Kanten keinen entsprechenden Radius haben, muß ein Kantenschutz verwendet werden. Die Abnahme erfolgt wie oben beschrieben, wobei der aaS auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen kann. Die meisten aaS's haben davor aber Schiss...
Eine weitere Möglichkeit ist natürlich die Serienverkleidung zu entfernen. Auch dieser Umbau ist abnahmepflichtig, da die Verkleidung Gegenstand der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist. Der Sachverständige kann außer der "Anbauprüfung" (!) auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen.


Verkleidungsscheibe
Verkleidungsscheiben müssen einen Materialnachweis bezüglich Bruch- und Splitterverhalten haben. Scheiben dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, weil sie als Wetterschutz zum Darüber- und nicht zum Hindurchsehen gedacht sind. Kanten müssen einen Radius von 3,5mm haben, falls nicht, muß sogenannter Kantenschutz aufgesteckt werden. Bei der Abnahme wird auch auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel (bei vollem Lenkeinschlag) zu Verkleidungsteilen geachtet.
Verkleidungsscheiben dürfen getönt sein.


Warnblinkanlage
Jedes Kraftrad darf mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Vorschriften hierzu siehe §53a der StVZO.
Im Falle einer Diebstahl-Warnanlage dürfen die Blinker auch als optische Warneinrichtung benutzt werden, wobei alle Blinker in Intervallen gleichzeitig aufleuchten jedoch nach vorgegebener Zeit (30 Sekunden) selbsttätig wieder abschalten müssen und erst nach erneutem Versuch der unerlaubten Benutzung wieder blinken dürfen.


Windschild
Dessen Anbau muß, unabhängig von Höhe und Breite, auf jeden Fall abgenommen werden, weil das Windschild das Fahrverhalten beeinflußt. Nachweis über Bruch- und Splitterverhalten ist ebenso notwendig. Bei den Kanten gelten dieselben Anforderungen wie bei Verkleidungsscheiben. Das Windschild darf lediglich so groß sein, daß der aufrecht sitzende Fahrer ("normaler" Größe) über dessen obere Kante hinweg auf die Fahrbahn sehen kann. Windschilder dürfen auch getönt sein.


Zündkabel
Gemäß §55a der StVZO muß der Hochspannungsteil der Zündanlage entstört sein, siehe auch Kerzenstecker.
Wenn etwa kaum genügend Raum für einen blechummantelten Stecker vorhanden ist, werden allerdings auch funkentsörte Zündkabel (oder Zündkerzen) dazu verwendet. Darauf ist beim Austausch zu achten. Ansonsten darf jede Art von Kabel verwendet werden, egal ob rot, gelb oder transparent.


Zündkerzen
Im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis werden bereits vom Hersteller alternative Zündkerzen-Fabrikate berücksichtigt. Wichtig ist hierbei vor allem, daß auch Zündkerzen als Bauteil der nach der StVZO vorgeschriebenen Entstörung dienen können und deshalb einen eingebauten Entstör-Widerstand haben (meist durch den Buchstaben R in der Typenbezeichnung gekennzeichnet). In diesem Fall dürfen beim Kerzenwechsel nur solche Zündkerzen eingeschraubt werden, die den Entstörungs-Anforderungen genügen und deshalb entsprechend gekennzeichnet sind.


Zusatzinstrumente
Der nachträgliche Anbau von Zusatzinstrumenten wie beispielsweise Voltmeter, Uhr, Ölthermometer oder Öldruckmesser ist nicht abnahmepflichtig.


Zusatzscheinwerfer
Weder Größe noch Hersteller sind vorgeschrieben. Relevant ist, daß auf der Streuscheibe das erforderliche Prüfzeichen zu sehen ist und entsprechende Glühlampen eingesetzt werden. Allerdings dürfen nicht beliebig viele Zusatzscheinwerfer angebaut werden.